§ 9
Versicherung
Das Land Steiermark hat dafür zu sorgen, dass für die Mitglieder der Lawinenkommissionen eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtschutz- und Unfallversicherung besteht.
31.01.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 9
Versicherung
Das Land Steiermark hat dafür zu sorgen, dass für die Mitglieder der Lawinenkommissionen eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtschutz- und Unfallversicherung besteht.
31.01.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)