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§ 9 StLakoG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 9

Versicherung

Das Land Steiermark hat dafür zu sorgen, dass für die Mitglieder der Lawinenkommissionen eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtschutz- und Unfallversicherung besteht.

31.01.2019

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