§ 10
Behörde
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Gemeinde.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
02.02.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 10
Behörde
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Gemeinde.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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