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§ 14 StLREG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 14

Regionalversammlung

(1) Der Regionalversammlung gehören jeweils folgende Mitglieder an:

  1. 1. stimmberechtigte Mitglieder:
  1. a) alle Landtags-, Nationalratsabgeordneten sowie Mitglieder des Bundesrates, die in der Region ihren Hauptwohnsitz haben,
  2. b) die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister als Vertreterinnen/Vertreter der in der Region liegenden Gemeinden, im Verhinderungsfall die von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern aus dem Gemeindevorstand bzw. Stadtsenat nominierten Stellvertreterinnen/Stellvertreter;
  1. 2. nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion:
  1. a) eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Regionalstellen der Wirtschaftskammer Steiermark,
  2. b) eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Aussenstellen der Arbeiterkammer Steiermark,
  3. c) eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Bezirkskammern der Landwirtschaftskammer Steiermark,
  4. d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Steiermärkischen Landarbeiterkammer,
  5. e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,
  6. f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Industriellenvereinigung Steiermark,
  7. g) eine Vertreterin/ein Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes,
  8. h) eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,
  9. i) je eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Stellen des Arbeitsmarktservices,
  10. j) eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesgruppe Steiermark,
  11. k) die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann und gegebenenfalls die Expositurleiterin/ der Expositurleiter,
  12. l) die Umweltanwältin/der Umweltanwalt,
  13. m) die Gleichbehandlungsbeauftragte/der Gleichbehandlungsbeauftragte,
  14. n) die Baubezirksleiterin/der Baubezirksleiter,
  15. o) eine Vertreterin/ein Vertreter der mit Angelegenheiten der Regionalplanung und Regionalentwicklung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung und
  16. p) eine Vertreterin/ein Vertreter jeder im Landtag vertretenen Partei, sofern diese nicht durch eine Abgeordnete/einen Abgeordneten mit Hauptwohnsitz in der Region vertreten ist.

(2) Die Aufgaben der Regionalversammlung sind insbesondere:

  1. 1. die Beschlussfassung über die vom Regionalvorstand vorgelegte regionale Entwicklungsstrategie (§ 8) und die Beschlussfassung über die vom Regionalvorstand hierzu vorgelegten Änderungsvorschläge;
  2. 2. die Beschlussfassung des jährlichen Arbeitsprogrammes gem. § 9 sowie wesentliche Änderungen desselben;
  3. 3. die Abgabe einer Stellungnahme an die Landesregierung bei der Erstellung oder Änderung des regionalen Entwicklungsprogramms (§ 13 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010);
  4. 4. die Beschlussfassung von Satzungen gem. § 11;
  5. 5. die Auswahl der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers gem. § 21.

29.12.2017

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