§ 14
Regionalversammlung
(1) Der Regionalversammlung gehören jeweils folgende Mitglieder an:
- 1. stimmberechtigte Mitglieder:
- a) alle Landtags-, Nationalratsabgeordneten sowie Mitglieder des Bundesrates, die in der Region ihren Hauptwohnsitz haben,
- b) die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister als Vertreterinnen/Vertreter der in der Region liegenden Gemeinden, im Verhinderungsfall die von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern aus dem Gemeindevorstand bzw. Stadtsenat nominierten Stellvertreterinnen/Stellvertreter;
- 2. nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion:
- a) eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Regionalstellen der Wirtschaftskammer Steiermark,
- b) eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Aussenstellen der Arbeiterkammer Steiermark,
- c) eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Bezirkskammern der Landwirtschaftskammer Steiermark,
- d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Steiermärkischen Landarbeiterkammer,
- e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,
- f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Industriellenvereinigung Steiermark,
- g) eine Vertreterin/ein Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes,
- h) eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,
- i) je eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Stellen des Arbeitsmarktservices,
- j) eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesgruppe Steiermark,
- k) die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann und gegebenenfalls die Expositurleiterin/ der Expositurleiter,
- l) die Umweltanwältin/der Umweltanwalt,
- m) die Gleichbehandlungsbeauftragte/der Gleichbehandlungsbeauftragte,
- n) die Baubezirksleiterin/der Baubezirksleiter,
- o) eine Vertreterin/ein Vertreter der mit Angelegenheiten der Regionalplanung und Regionalentwicklung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung und
- p) eine Vertreterin/ein Vertreter jeder im Landtag vertretenen Partei, sofern diese nicht durch eine Abgeordnete/einen Abgeordneten mit Hauptwohnsitz in der Region vertreten ist.
(2) Die Aufgaben der Regionalversammlung sind insbesondere:
- 1. die Beschlussfassung über die vom Regionalvorstand vorgelegte regionale Entwicklungsstrategie (§ 8) und die Beschlussfassung über die vom Regionalvorstand hierzu vorgelegten Änderungsvorschläge;
- 2. die Beschlussfassung des jährlichen Arbeitsprogrammes gem. § 9 sowie wesentliche Änderungen desselben;
- 3. die Abgabe einer Stellungnahme an die Landesregierung bei der Erstellung oder Änderung des regionalen Entwicklungsprogramms (§ 13 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010);
- 4. die Beschlussfassung von Satzungen gem. § 11;
- 5. die Auswahl der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers gem. § 21.
29.12.2017
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