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§ 2 StIAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2020

2. Abschnitt

Schutz vor invasiven Arten

§ 2

Behörden

(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist

  1. 1. die Landesregierung im Hinblick auf die Vollziehung der Kapitel II, III und IV der IAS-VO und des § 3 Abs. 1 Z. 6;
  2. 2. die Bezirksverwaltungsbehörde im Hinblick auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 5.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 1 kann die Landesregierung mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020

26.06.2020

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