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§ 16 StBRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2016

§ 16

Entscheidungsfrist

Die Behörde hat über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mittels Bescheid zu entscheiden.

28.11.2016

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