§ 8
Ausnahmen
Die §§ 5 bis 7 dieser Verordnung gelten nicht für
- 1. Vorhaben in Zusammenhang mit Anpassungen im öffentlichen Interesse (Abänderungen von Bewilligungen nach §§ 21a und 33d WRG 1959) sowie Wiederverleihungen bestehender Wasserbenutzungsrechte nach § 21 Abs. 3 WRG 1959,
- 2. Vorhaben in Zusammenhang mit der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen, soweit diese dem öffentlichen Interesse dienen, sowie zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung,
- 3. am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Wasserrechtsverfahren.
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