vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Gewässerschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.2015

§ 3

Begriffsbestimmungen

  1. 1. Abwägungsstrecke (Kategorie C): Gewässerstrecke besonderer Bedeutung oder besonderer ökologischer Funktion mit hohem energetischen Potential und/oder bestehenden Wasserkraftnutzungen.
  2. 2. Berichtsgewässernetz: digitales Berichtsgewässernetz des Bundes in der Version V10.
  3. 3. Bewahrungsstrecke (Kategorie A): hydromorphologisch weitgehend unbelastete und nutzungsfreie Gewässerstrecke.
  4. 4. Durchgängigkeit: die Passierbarkeit des Fließgewässers für Organismen und Feststoffe.
  5. 5. Hydromorphologische Eigenschaften: Beschaffenheit einer Gewässerstrecke in Bezug auf den Wasserhaushalt, die Morphologie und die Durchgängigkeit.
  6. 6. NQT: natürliches niederstes (kleinstes) Tagesniederwasser
  7. 7. Ökologische Vorrangstrecke (Kategorie B): Gewässerstrecke besonderer Bedeutung oder besonderer ökologischer Funktion.
  8. 8. Q95: Durchfluss, der an einer bestimmten Stelle oder in einem bestimmten Abschnitt eines Fließgewässers in einer mittleren Jahresdauerlinie an 347 Tagen erreicht oder überschritten wird.
  9. 9. Querbauwerke: quer oder schräg zur Fließrichtung verlaufende künstliche Einbauten in das Gewässerbett.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte