§ 24
Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung erfolgt durch die haushaltsführenden Stellen.
(2) Die gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständige Abteilung erstellt ein Handbuch für die Kosten- und Leistungsrechnung und ordnet die Umsetzung an. Im Handbuch werden die konkreten Ausformungs- und Verrechnungsmodalitäten des landesweit einheitlichen Systems der Kosten- und Leistungsrechnung sowie die speziell für die Kosten- und Leistungsrechnung relevanten Auswertungsmöglichkeiten aus dem System des Landesrechnungswesens beschrieben.
(3) Weitere Handlungsanleitungen zur Kosten- und Leistungsrechnung werden normiert, wobei insbesondere Folgendes zu regeln ist:
- 1. für welche Stellen oder Organisationseinheiten die Kosten- und Leistungsrechnung innerhalb des Wirkungsbereiches einer haushaltsführenden Stelle durchzuführen ist,
- 2. an wen und zu welchen Terminen zu berichten ist,
- 3. was die Berichtsinhalte sind und
- 4. welche Vorlagen zu verwenden sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
