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§ 2 StLHVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2014

2. Teil

Haushaltsplanung (zu den §§ 9-12 StLHG)

1. Abschnitt

Mittelfristige Haushaltsplanung, Landesfinanzrahmen und Strategiebericht

§ 2

Mittelfristige Haushaltsplanung

(1) Die Budgetplanung ist der Rahmen für die Umsetzung der auf politischer Ebene festzulegenden budgetären Zielsetzungen des Landes.

(2) Der Landesfinanzrahmen gemäß § 9 Abs. 2 StLHG ist im Sinne der Budgetplanung gem. Abs. 1 und auf Basis der jährlich zu erstellenden mittelfristigen Haushaltsplanung festzulegen.

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