vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 StKJHG-DVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

§ 2

Zusätzliche Kostenübernahmen

In begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert,

  1. 1. können abgesehen von den in Anlage 2 geregelten Entgelten zusätzliche Kosten übernommen werden oder
  2. 2. kann das Land mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Verträge zur Erbringung von Leistungen, welche von Anlage 1 nicht erfasst sind, abschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020

08.05.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte