vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1a StKJHG-DVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

§ 1a

Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen

Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen (Naturkatastrophen, Pandemien, Fachkräftemangel, …) kann das Land von den Bestimmungen in den Anlagen dieser Verordnung abweichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 77/2022

08.11.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte