1. Abschnitt
Präventivhilfen und Erziehungshilfen (§ 8 Abs. 2 und 3 StKJHG)
§ 1
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt
- 1. in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse für die Erbringung der Leistung sowie die Maßnahmen der Qualitätssicherung (Leistungskatalog);
- 2. in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog);
- 3. in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen sowie Maßnahmen des Controllings.
Anm: in der Fassung von LGBl. 26/2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
