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§ 19 StKJHG-DVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Abs. 1 wurde am 18.03.2014 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt (vgl. § 23a); bis 17.03.2014 war daher die Vorläuferbestimmung anwendbar.

§ 19

Kostenzuschuss für Betreuung bei Trennungs- und Verlusterlebnissen

(1) Ein Kostenzuschuss für die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Eltern bei Trennungs- und Verlusterlebnissen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Hilfe durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. B. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.

(2) Eine Zuschussleistung erfolgt

  1. 1. bei Trennungserlebnissen längstens für die Dauer von sechs Monaten für maximal 14 Einheiten und drei Elterngespräche;
  2. 2. bei Verlusterlebnissen längstens für die Dauer von sechs Monaten für maximal 7 Einheiten und drei Elterngespräche.

(3) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der Rechnung und beträgt pro Betreuungseinheit, das ist eine Betreuungszeit zu 90 Minuten, pro Person 18,15 Euro.

(4) Die Zuschussleistung kann im besonders begründeten Einzelfall über Antrag für die Dauer von höchstens weiteren sechs Monaten in dem in Abs. 2 und 3 festgelegten Ausmaß geleistet werden.

Anm.: in der Fassung von LGBl. Nr. 26/2014, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023, LGBl. Nr. 41/2024, LGBl. Nr. 38/2025, LGBl. Nr. 31/2026

09.06.2026

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