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§ 64 StLHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 64

Außerkrafttreten

Das Gesetz über die Führung des Landeshaushaltes, LGBl. Nr. 217/1969, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Die Bestimmungen sind noch letztmalig für das Finanzjahr 2014 anzuwenden.

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