Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt. Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt.
§ 59
Ordnung des Landesvermögens
Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in der Anlagenbuchführung nachzuweisen, in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen sind.
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