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§ 56 StLHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt. Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt.

§ 56

Grundsätze für die Verwaltung des Landesvermögens und der im Gewahrsam des Landes befindlichen fremden Sachen

(1) Jede Leitung einer haushaltsführenden Stelle nach § 6 Abs. 1 ist verpflichtet, die ihr anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen.

(2) Über Bestandteile des Landesvermögens dürfen Versicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn

  1. 1. der Abschluss einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist oder
  2. 2. die Versicherungsprämie überwälzt werden kann oder
  3. 3. ein besonders wertvoller Bestandteil des Landesvermögens vorübergehend in seinem Bestande gefährdet erscheint oder
  4. 4. durch den Abschluss einer Versicherung die Ziele gemäß § 2 Abs. 1 in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.

    Dies gilt auch sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen zu Gunsten Dritter und für im Gewahrsam des Landes befindliche fremde Sachen.

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