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§ 44 StLHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt. Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt.

§ 44

Mittelumschichtungen

(1) Bei Umschichtungen gemäß Z. 1 bis 4 kann

  1. 1. zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene eines Detailbudgets erster Ebene durch die haushaltsführende Stelle,
  2. 2. zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene in unterschiedlichen Detailbudgets erster Ebene innerhalb desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ,
  3. 3. zwischen den Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ, wenn durch das haushaltsleitende Organ keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden,
  4. 4. zwischen einem Detailbudget erster Ebene, bei dem keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden, und einem Detailbudget zweiter Ebene eines anderen Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ.

(2) Für den Personal-, IT- und Amtssachaufwand können jeweils Umschichtungen auf und zwischen allen Ebenen der Budgetstruktur durch das haushaltsleitende Organ der jeweiligen Zentralstelle erfolgen.

(3) Sonstige Mittelumschichtungen bedürfen, soweit der Landtag die Landesregierung hierzu nicht gemäß Art. 19a Abs. 4 Z 1 L-VG ermächtigt hat, eines vorhergehenden Beschlusses des Landtages.

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 8/2018

30.01.2018

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