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§ 42 StLHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt. Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt.

§ 42

Mittelaufbringung

(1) Alle Einzahlungen des Landes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie budgetiert sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Nähere Bestimmungen zur Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehung sowie zum Verzicht auf Forderungen des Landes können von der Landesregierung mit Verordnung festgelegt werden.

(2) Für Forderungen des Landes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach ihrem Entstehen und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden und von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr vorzusehen, sofern nicht die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist.

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