5. Abschnitt
Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan
§ 38
Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan
Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Er hat sich auf den Zeitraum des geltenden Landesfinanzrahmens zu beziehen und zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- 1. die finanziellen und personellen Ressourcen,
- 2. die zur Erreichung der Wirkungsziele erforderlichen Maßnahmen,
- 3. die zur Messung der Erreichung der Wirkungsziele festgelegten Indikatoren und
- 4. die sonstigen Leistungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016
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