4. Abschnitt
Einjährige Haushaltsplanung
§ 33
Vorbereitung des Budgetentwurfes
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Vorbereitung und Erstellung des Budgetentwurfes, der Anlagen, der Teilhefte (§ 36) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 Abs. 4 zu erlassen.
(2) In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:
- 1. Der Geltungsbereich,
- 2. die Formalvorschriften,
- 3. der Zeitplan,
- 4. die Ermittlung der Ausgabenober- und Einnahmenuntergrenzen und
- 5. die Wirkungsorientierung.
(3) Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Budgetentwurf (§ 35) und deren Qualitätssicherung kann die Landesregierung mit Verordnung nähere Regelungen festsetzen.
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