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§ 33 StLHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

4. Abschnitt

Einjährige Haushaltsplanung

§ 33

Vorbereitung des Budgetentwurfes

(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Vorbereitung und Erstellung des Budgetentwurfes, der Anlagen, der Teilhefte (§ 36) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 Abs. 4 zu erlassen.

(2) In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:

  1. 1. Der Geltungsbereich,
  2. 2. die Formalvorschriften,
  3. 3. der Zeitplan,
  4. 4. die Ermittlung der Ausgabenober- und Einnahmenuntergrenzen und
  5. 5. die Wirkungsorientierung.

(3) Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Budgetentwurf (§ 35) und deren Qualitätssicherung kann die Landesregierung mit Verordnung nähere Regelungen festsetzen.

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