§ 22
Rechtliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen
(1) Der rechtlichen Bindungswirkung unterliegen folgende im Landesbudget festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen (Auszahlungen und Aufwendungen) im Sinne des § 9 Abs. 3 und Mittelaufbringungsuntergrenzen (Einzahlungen und Erträge), die beim Vollzug des Landesbudgets nicht überschritten bzw. unterschritten werden dürfen:
- 1. jeweils auf Ebene des Gesamtbudgets, der Bereichsbudgets und der Globalbudgets dürfen im Finanzierungsbudget die Obergrenzen für Auszahlungen nicht überschritten und die Untergrenzen für Einzahlungen im Sinne des § 10 nicht unterschritten werden und
- 2. jeweils auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Bereichsbudgets und der Globalbudgets dürfen im Ergebnisbudget die Obergrenzen für Aufwendungen nicht überschritten und die Untergrenzen für Erträge im Sinne des § 10 nicht unterschritten werden.
(2) Einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen:
- 1. auf Ebene der Detailbudgets erster und zweiter Ebene die Obergrenzen für Mittelverwendungen (Auszahlungen und Aufwendungen) und die Untergrenzen für Mittelaufbringungen (Einzahlungen im Sinne des § 10 und Erträge),
- 2. die Budgetwerte auf Ebene der Mittelverwendungsgruppen (Auszahlungen und Aufwendungen) der
- a) Globalbudgets und
- b) Detailbudgets.
Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Z 2 lit. b entscheidet die Leitung der haushaltsführenden Stelle im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016
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