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§ 17 StLHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 17

Vermögenshaushalt

Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten).

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