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§ 14 StLHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt

Struktur des Landeshaushaltes

§ 14

Ordnung der Struktur des Landeshaushaltes

Für den Landeshaushalt sind ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen.

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