1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Haushaltsführung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich, Begriff
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Haushaltsführung des Landes.
(2) Die Haushaltsführung umfasst:
- 1. die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für den Landesfinanzrahmen, das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss sowie deren Beschlussfassung,
- 2. das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts,
- 3. das Budget- und Wirkungscontrolling einschließlich des Berichtswesens,
- 4. den Gebarungsvollzug bestehend aus
- a) der Erteilung von Buchungs- und Zahlungsanordnungen an die Landesbuchhaltung,
- b) der Verrechnung,
- c) dem Zahlungsverkehr (bar und bargeldlos),
- d) der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit im Gebarungsvollzug,
- e) der Revision des Rechnungswesens durch die Landesbuchhaltung und
- 5. der Kosten- und Leistungsrechnung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2018
30.01.2018
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