§ 5
Träger der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Steiermark (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Die Vollziehung dieses Gesetzes erfolgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(3) Die Landesregierung hat folgende behördliche und nichtbehördliche Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. die Eignungsfeststellung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3,
- 2. die Beauftragung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mittels schriftlicher Leistungsverträge gemäß § 7 Abs. 1 und 4 und § 8 Abs. 4,
- 3. die Aufsicht über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 7 Abs. 5,
- 4. die Einrichtung eines internetbasierenden Dateisystems gemäß § 7 Abs. 6,
- 5. die Fortbildung des Personals, das mit Aufgaben der Vollziehung dieses Gesetzes betraut ist, gemäß § 9 Abs. 3; die Stadt Graz hat jedenfalls für ihr Personal selbst Fortbildung anzubieten,
- 6. die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption gemäß § 38 Abs. 1 Z 2,
- 7. die fachliche Kontrolle der gesamten Tätigkeit der mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Bezirksverwaltungsbehörden.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. Monitoring und Forschung gemäß § 14,
- 2. die Statistik gemäß § 15,
- 3. die Planung gemäß § 16,
- 4. die Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 17,
- 5. die Zusammenarbeit gemäß § 18,
- 6. die Vorsorge für die Erbringung von Präventivhilfen gemäß §§ 19 ff.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben alle übrigen Aufgaben wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
27.08.2018
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