vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 45 StKJHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2013

6. Teil

Schlussbestimmungen

§ 45

Gebühren- und Abgabenfreiheit

Amtshandlungen, Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger errichtet und beurkundet werden sowie Vereinbarungen sind von den landesrechtlich vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit.

11.02.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte