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§ 23 StKJHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2013

§ 23

Hilfen für Ehrenamtliche

Einzelpersonen, die im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt sind, stehen Angebote zur Verfügung, mit denen sie in Kinderschutzfragen beraten und unterstützt werden.

11.02.2014

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