§ 9
Aufhebung der Ausnahmebewilligung und Zurücknahme der Zulassungsbescheinigung
(1) Eine Ausnahmebewilligung nach § 4 ist aufzuheben und eine Zulassungsbescheinigung nach § 5 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn
- a) sich das Geländefahrzeug nicht in ordnungsgemäßem Zustand (§ 7) befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes wieder in Betrieb genommen wird;
- b) das Geländefahrzeug wiederholt für einen anderen als den zugelassenen Verwendungszweck oder außerhalb des zugelassenen örtlichen Verwendungsbereiches verwendet wurde;
- c) Befristungen, Auflagen oder Bedingungen schuldhaft nicht eingehalten wurden.
(2) Eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Ausnahmebewilligung und die Zurücknahme der Zulassungsbescheinigung gemäß Abs.1 lit.a hat keine aufschiebende Wirkung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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