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§ 6 Geländefahrzeugegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1973

§ 6

Evidenz

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die ausgestellten Ausnahmebewilligungen (§ 4) und Zulassungsbescheinigungen (§ 5 Abs. 2) eine Evidenz zu führen, in der die im § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 2 bezeichneten Daten enthalten sein müssen.

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