Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920. Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
§ 10
(1) Besteht Gefahr, daß Naturdenkmale (§ 1, Absatz 1, 2 oder 3) und im Falle des § 6 bisher unbekannte Naturhöhlen oder bisher unbekannte Teile von Naturhöhlen zerstört oder verändert werden oder sonstwie gegen die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes gehandelt wird, so kann der zuständige Landeshauptmann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen anordnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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