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§ 69 LWK-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2005

§ 69

Bericht an die Landeswahlbehörde

Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis in der nach § 65 Abs. 3 gegliederten Form auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

07.02.2014

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