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§ 64 LWK-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2005

§ 64

Verlautbarung des Wahlergebnisses

Die Bezirkswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bezirkskammerräte zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

07.02.2014

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