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§ 61 LWK-WO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2024

5. Teil

Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt

Ermittlungsverfahren für die Bezirkskammerwahl (Bezirkswahlbehörde)

§ 61

Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk, Bericht an die Landeswahlbehörde

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 56 Abs. 5 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk nach den Vorschriften des § 56 Abs. 4 zu ermitteln.

(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben:

  1. 1. die Gesamtsumme der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. 2. die Summe der ungültigen Stimmen;
  3. 3. die Summe der gültigen Stimmen;
  4. 4. die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen (Wählergruppensummen);
  5. 5. die Wahlzahl;
  6. 6. die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024

10.01.2025

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