5. Teil
Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt
Ermittlungsverfahren für die Bezirkskammerwahl (Bezirkswahlbehörde)
§ 61
Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk, Bericht an die Landeswahlbehörde
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 56 Abs. 5 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk nach den Vorschriften des § 56 Abs. 4 zu ermitteln.
(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben:
- 1. die Gesamtsumme der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- 2. die Summe der ungültigen Stimmen;
- 3. die Summe der gültigen Stimmen;
- 4. die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen (Wählergruppensummen);
- 5. die Wahlzahl;
- 6. die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024
10.01.2025
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