§ 9
Übergangsbestimmungen
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Untersuchungsbefunde (Prüfberichte) und Aufbringungszeugnisse behalten ihre Gültigkeit im Rahmen der dort angegebenen Befristung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
