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§ 7 Steiermärkische Klärschlammverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2007

§ 7

Abgabebestätigung

Die Bestätigung über die Abgabe von Klärschlamm zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden ist nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen. Der Bestätigung ist das gültige Aufbringungszeugnis (Aufbringungsberechtigung) gemäß § 5 anzuschließen.

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