vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Landwirtschaftlicher Grundauffang-Fonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.1965

§ 5

Gebarungskontrolle

Das Kuratorium hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte über die Gebarung zu geben und jährlich die Fondsabrechnung und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte