§ 8
Behörde
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren – der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 8
Behörde
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren – der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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