§ 48a
Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organs der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/1990
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
