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§ 48a Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1990

§ 48a

Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft

Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organs der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/1990

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