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§ 47 Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1976

3. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

Beistellung von Sacherfordernissen

§ 47

Dem Wahlvorstand (§§ 7, 39) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei‑ und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten.

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