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§ 15 Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1976

Wahlort

§ 15

Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.

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