vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 47 StBOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

§ 47

Kundmachung von Verordnungen

Verordnungen sind, sofern sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen und unbeschadet der sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen, durch Anschlag in der betreffenden Schule oder an der Amtstafel der Schulsitzgemeinde kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anders bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018

11.10.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte