vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 30 StBOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.2019

§ 30

Zuständigkeit

(1) ) Die Auflassung oder Zusammenlegung von Berufsschulen obliegt dem Land als gesetzlichem Schulerhalter.

(2) Die Auflassung bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019

13.02.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte