§ 27
Berechnung der Schülerzahlen
Für die Ermittlung der Gesamtschülerzahl sind folgende Stichtage maßgebend:
- a) bei ganzjährigen Berufsschulen der 15.Dezember,
- b) bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen der Beginn der 2.Schulwoche jedes Lehrganges,
- c) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
06.02.2014
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