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§ 22 StBOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Abschnitt IV

Erhaltung der Berufsschulen

§ 22

Begriff

Unter Erhaltung einer Berufsschule ist die Bereitstellung (Neubau, Ankauf, Miete u. dgl.) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beheizung und Beleuchtung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, die Bereitstellung des Kanzleipersonals, die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Personals (wie beispielsweise Schulwart und Reinigungspersonal) sowie die Beistellung von Schulärzten in einer Weise, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können, zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

11.10.2018

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