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§ 2 StBOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 2

Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter

(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufsschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter; die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt dem gesetzlichen Heimerhalter zu.

(2) Gesetzlicher Schulerhalter der Berufsschulen und gesetzlicher Heimerhalter ist das Land.

07.02.2014

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