§ 92
Bericht an die Landeswahlbehörde
(1) Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis in der nach § 91 Abs. 2 lit. d und e gegliederten Form auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
(2) Die Namen der nicht gewählten Bewerber sind der Landeswahlbehörde ungesäumt auf schriftlichem Weg in der im § 91 Abs. 2 lit. f bezeichneten Weise mitzuteilen.
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