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§ 87 LTWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.2008

§ 87

Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise und den Wahlkreisverband durch die Landeswahlbehörde

Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 86 einlangenden Berichte im vorläufigen ersten und zweiten Ermittlungsverfahren, die nach den Grundsätzen der §§ 88 und 97 durchzuführen sind, festzustellen:

  1. 1. Für jeden einzelnen der vier Wahlkreise:
  1. a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. b) die Summe der ungültigen Stimmen;
  3. c) die Summe der gültigen Stimmen;
  4. d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
  5. e) die Wahlzahl;
  6. f) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
  7. g) die Zahl der Restmandate;
  8. h) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen.
  1. 2. Für den Wahlkreisverband:
  1. a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. b) die Summe der ungültigen Stimmen;
  3. c) die Summe der gültigen Stimmen;
  4. d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
  5. e) die Zahl der auf jede Partei in den einzelnen Wahlkreisen entfallenden Mandate;
  6. f) die auf die Parteien entfallenden Reststimmen für das zweite Ermittlungsverfahren und die Zahl der auf die Parteien entfallenden Restmandate.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

31.01.2014

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