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§ 33 LTWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2024

Durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2008 wurde lediglich die Abschnittsüberschrift geändert.

5. Abschnitt

Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten

§ 33

Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten

(1) Am 20. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlbehörde die Zahl der Wahlberechtigten, gegliedert nach Wahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden, unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.

(2) Desgleichen hat die Landeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024

31.01.2024

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